Steuertipps: so können Sie Steuern sparen

steuern sparen

Der Einkommensteuerpflicht unterliegen jene Einkommen, die den Steuerfreibetrag überschreiten. Das Steuerrecht eröffnet verschiedene Möglichkeiten, als Privatperson steuerliche Einsparungen zu erzielen. Einerseits können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten geltend gemacht werden, welche das zu versteuernde Einkommen senken (Werbungskosten, Sonderausgaben). Andererseits können durch Geltendmachung bestimmter Aufwendungen Beträge lukriert werden, welche direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen).

Diese Steuerermäßigungen reduzieren die Höhe der zu entrichtenden Steuer. In allen Fällen ist der Steuerpflichtige gefordert, im Rahmen der Steuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich) die tatsächlich erbrachten Aufwendungen anzugeben. Diese Kosten sind durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, um die steuerrechtlichen Begünstigungen tatsächlich realisieren zu können. Es ist daher wichtig, alle relevanten Rechnungsbelege und Überweisungsbestätigungen (Kontoauszüge) aufzubewahren und der Steuererklärung beizulegen. Die Steuervorteile müssen in jenem Jahr genutzt werden, in dem sie entstanden sind. Vor- und Rückträge scheiden aus.

Steuern sparen mit Werbungskosten

Die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens kann unter anderem durch die Geltendmachung von Werbungskosten reduziert werden. Das Einkommenssteuerrecht definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG). Werbungskosten können im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie der sonstigen Einkünfte (z.B. Rente) entstehen.

Es lohnt sich nur dann, die Werbungskosten im Zuge der Steuererklärung auszuweisen, wenn sie die Höhe des jeweiligen Werbungskostenpauschbetrages übersteigen. Dieser Pauschbetrag wird nämlich bei der Ermittlung der Einkünfte ohnehin von Amts wegen von den Einnahmen abgezogen.

Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit beträgt der Werbungskostenpauschbetrag 1.000 Euro. Übersteigen die Werbungskosten diesen Betrag, sind sie in ihrer tatsächlichen Höhe bis zu den gesetzlich normierte Höchstbeträgen abzugsfähig.

Diese Werbungskosten werden als Aufwendungen unmittelbar von jenen Einnahmen abgezogen, bei denen sie entstanden sind. Als Werbungskosten können im Bereich der nicht selbstständigen Tätigkeit unter anderem die Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden, Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort (Pendlerpauschale), Kosten der doppelten Haushaltsführung (aus beruflichen Gründen), Bewerbungskosten (z. B. Inserate, Kopien, Reisekosten, Porto, Telefon), Anschaffungs- und Reinigungskosten für typische Berufsbekleidung (z. B. Arbeitskittel, Arztmantel, Blaumann, Robe etc.), Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Fachliteratur, Werkzeuge, Bürobedarf), Kosten für ein reines Arbeitszimmer (Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit), Fortbildungskosten, Ausgaben für die berufliche Haftpflichtversicherung, Umzugskosten bei beruflich bedingtem Wohnortwechsel, Prozesskosten bei arbeitsgerichtlichen Verfahren, Internetentgelte und Kontoführungsgebühren geltend gemacht werden.

Werbungskosten sind grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn sie aus beruflichen Gründen entstanden sind. Im Rahmen der Pendlerpauschale können Arbeitnehmer für jeden vollen Entfernungskilometer (einfache Entfernung) zwischen Wohnort und Arbeitsstätte 0,30 Cent steuerlich absetzen. Dies gilt ungeachtet davon, wie sie diesen Weg zurücklegen. Die Pauschale ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro beschränkt.

Unter Werbungskosten fallen auch Schuldzinsen, Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten von Gebäuden sowie Grundsteuer und Gebäudeversicherungen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Bei Einkünften aus Kapitalvermögen kann maximal der Pauschbetrag von 810 Euro beziehungsweise 1.602 Euro (bei gemeinsamer Veranlagung von Ehepaaren) abgezogen werden. Bei einzelnen Arten von Werbungskosten sind Beträge vorgesehen, welche als Werbungskostenpauschale ohne Einzelnachweise akzeptiert werden. Dies betrifft unter anderem die Kontoführungsgebühren mit einer Pauschale von 16 Euro.

Sonderausgaben geltend machen

Steuerpflichtige können neben Werbungskosten auch Sonderausgaben absetzen. Hierbei handelt es sich um bestimmte Kosten der privaten Lebensführung, welche die Steuerlast mindern, sofern sie den jeweiligen Pauschbetrag überschreiten.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen allgemeinen Sonderausgaben, Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Die allgemeinen Sonderausgaben umfassen unter anderem Unterhaltsleistungen nach der Scheidung, Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium (maximal 6.000 Euro/Kalenderjahr), Kirchensteuer sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Zudem können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr (Höchstbetrag: 4.000 Euro/Kind) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Als Altersvorsorgeaufwendungen können sowohl die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Beiträge zu privaten Rentenversicherungen wie Riester-Rente und Rürup-Rente ausgewiesen werden.

Unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen fallen die Ausgaben für Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Unfall-, Pflege- und Haftpflichtversicherung. Die Beiträge für Lebensversicherungen werden unter bestimmten Voraussetzungen erfasst, wenn die entsprechenden Verträge vor dem 31.12.2004 unterzeichnet wurden. Diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich bis zu einer Höhe von 1.900 Euro (2.800 Euro, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen der Krankenversicherung alleine trägt) abzugsfähig.

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen (§ 35a EStG). Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen werden dem Steuerpflichtigen auf Antrag 20 Prozent seiner Aufwendungen, jedoch höchstens 510 Euro, von seiner Einkommenssteuer abgezogen.

Als haushaltsnahe Dienstleistungen werden jene Tätigkeiten bezeichnet, welche mit der Haushaltsführung in Zusammenhang stehen und gewöhnlich von den Mitgliedern des Haushaltes erbracht werden. Darunter fallen unter anderem die Reinigung von Wohnung, Fenstern und Teppichen; Kochen und Bügeln, Reinigung von Fußwegen inklusive Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen, Gartenpflege (z.B. Rasenmähen, Heckenschnitt), Pflege von Angehörigen sowie die Betreuung von Kindern und Haustieren in den eigenen vier Wänden.

Die Arbeitskosten dieser haushaltsnahen Dienstleistungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro mit einem Anteil von 20 Prozent anerkannt. Es kann somit eine jährliche Steuerermäßigung von maximal 4.000 Euro erzielt werden.

Begünstigt ist auch die Inanspruchnahme von Handwerkern für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Diese Handwerkerleistungen beinhalten beispielsweise
Arbeiten an Dach, Fassade und Wänden; Reparatur und Austausch von Fenstern, Türen und Böden; Gartengestaltung; Renovierung von Küche oder Bad; Reparatur, Wartung und Austausch von Heizungs-, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen sowie von elektrischen Geräten (z.B. Herd, Waschmaschine, Fernseher, PC).

Erfasst sind auch die Leistungen des Schornsteinfegers. Sämtliche Aufwendungen werden mit einem Anteil von 20 Prozent berücksichtigt, wobei maximal ein Abzug von 1.200 Euro möglich ist.

Die Steuerermäßigung tritt nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei einem Unternehmen oder einem Selbstständigen in Auftrag gegeben hat

Die Bezahlung muss per Überweisung und gegen Rechnung erfolgt sein. Barzahlungen werden nicht anerkannt, weil die Schwarzarbeit nicht forciert werden soll. Der Begünstigung unterliegen der Arbeitslohn, die in Rechnung gestellten Maschinen und die Fahrtkosten, nicht jedoch der Materialaufwand. Die jeweiligen Einzelposten sollten somit in der Rechnung gesondert ausgeführt werden.

 
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