Girokonto für alle

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In Deutschland gibt es einen allgemeinen Rechtsanspruch für Jedermann, ein Girokonto zu eröffnen. Gemäß der EU-Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten (Zahlungskontenrichtlinie) trifft die Mitgliedstaaten der EU die Verpflichtung, einen derartigen Anspruch im nationalen Recht zu verankern.

Die deutschen Rechtsvorschriften in Entsprechung dieser EU-Zahlungskontenrichtlinie sind laut Bekanntgabe des Bundesfinanzministeriums bereits seit Jahresbeginn 2016 in Kraft.

EU-weiter Anspruch auf ein Girokonto für Verbraucher

Die beschlossene Richtlinie der EU, welche bereits seit 17. September 2014 aktiv ist, sieht umfassende Bestimmungen für die Nutzung eines Girokontos für Verbraucher vor. Demzufolge ist Verbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, unabhängig davon, in welcher Finanzlage, Beschäftigungs-, Einkommens- und Liquiditätssituation sie sich befinden.

Dieser Anspruch bezieht sich sowohl auf Unionsbürger und Angehörige von Drittstaaten mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland, als auch auf Verbraucher ohne festen Wohnsitz und auf Asylsuchende ohne Aufenthaltstitel, welche mit rechtlicher oder tatsächlicher Begründung nicht ausgewiesen werden können. Damit soll im Kontext eines Girokontos eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes ausgeschlossen werden.

Das Girokonto ist mit allen grundlegenden Zahlungsfunktionen auszustatten. Es muss dem jeweiligen Kontoinhaber die Möglichkeit bieten, Geldbeträge einzuzahlen und Bargeld abzuheben, Zahlungseingänge zu erhalten und Zahlungen per Lastschrift, Überweisung oder mittels Zahlungskarte zu tätigen. Zudem sollte das Girokonto bei Bedarf für die Nutzung von Online-Banking offen stehen.

Eine Beschränkung auf die ausschließliche Online-Nutzung ist hingegen unzulässig, weil sie Verbraucher ohne Internetzugang diskriminieren würde. Mitgliedstaaten und Kreditinstitute sind gleichermaßen dazu angehalten, kontolosen Verbrauchern das ihnen zustehende Recht auf ein Girokonto in geeigneter Weise zu kommunizieren.

Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Girokonto sollten gegen ein angemessenes Entgelt und bei schutzbedürftigen Verbrauchern zu vergünstigten Konditionen (gegebenenfalls unentgeltlich) erhältlich sein. Es liegt im Aufgabenbereich der Kreditinstitute, interessierte Verbraucher über die Funktionen und Nutzungsbedingungen des Girokontos aufzuklären und sie bei der Verwendung zu unterstützen.

Umsetzung in Deutschland

In Deutschland zeigen sich das Bundesfinanzministerium und das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz für die Umsetzung dieser EU-Vorgaben im Zahlungskontengesetz mitverantwortlich. Banken sind mit Inkrafttreten der diesbezüglichen deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet, jedem Verbraucher, ein Girokonto mit allen wichtigen Funktionen zur Verfügung zu stellen, welche die Eröffnung, Führung, Verwendung und Schließung des Kontos betreffen.

Damit erhalten Verbraucher auch die Option, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Girokonto zu führen. Den Banken ist es nicht gestattet, interessierten Verbrauchern die Eröffnung eines Kontos zu verweigern, sofern keine rechtlichen Ausschlussgründe wie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

Bei unrechtmäßiger Verweigerung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Möglichkeit, die Annahme des Kunden durch die betreffende Bank zwangsweise umzusetzen. Zudem können bei ungerechtfertigter Ablehnung des Verbrauchers die betreffenden Kreditinstitute zu Bußgeldzahlungen verpflichtet werden.

 
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