Kleiner Waffenschein

kleiner waffenschein

In Deutschland gibt es zwei Waffenscheine, umgangssprachlich großer und kleiner Waffenschein, daneben die Waffenbesitzkarte. Letztere ermächtigt den Besitzer der Waffe ausschließlich zum Besitz einer Waffe, das Führen einer Waffe beinhaltet sie nicht.

Waffenschein – Definition

Ein Waffenschein ist in Deutschland eine Berechtigung zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit. Dies bedeutet, er erlaubt dem Besitzer, die Waffe in der Öffentlichkeit in geladenem Zustand zum Zweck des Selbstschutzes zu führen. Anders ausgedrückt: Der Besitzer kann die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Grundstücks zugriffsbereit halten. Bei Bedarf kann er sie für oben genannten Zweck in Anschlag bringen.

Für den Besitz oder Transport, bei dem die Waffe in einem verschlossenen Behältnis lagert, ist ein Waffenschein nicht Voraussetzung. Allerdings hat der Besitzer nachzuweisen, dass er die Waffe rechtmäßig besitzt. Das bedeutet, er muss eine Erlaubnis zum Besitz der Waffe haben.

Großer Waffenschein

Dieser Waffenschein erlaubt dem Besitzer, eine scharfe Waffe, die unter das deutsche Waffengesetz fällt, zu führen. Das bedeutet, er hat außerhalb seiner Geschäftsräume, seiner Wohnung, des befriedeten Grundstücks die tatsächliche Gewalt über die Waffe. Wenn der Besitzer mit Waffenschein in der Öffentlichkeit die Waffe am Körper trägt, hat er seinen Personalausweis oder Pass mitzuführen.

Kleiner Waffenschein

Beim kleinen Waffenschein handelt es sich um einen besonderen Waffenschein, der wesentlich weniger Voraussetzungen als der große Schein benötigt. Seit April 2003 erlaubt dieser kleine Waffenschein in Deutschland dem Besitzer das Führen einer Schreckschuss- oder Reizstoffwaffe mit PTB-Siegel. Voraussetzung ist das Mitführen des gültigen Personaldokuments zum Führen der Waffe. Beide Dokumente sind bei Personenkontrollen durch Polizeibeamte oder andere befugte Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Nicht Voraussetzung für den kleinen Waffenschein ist die deutsche Staatsbürgerschaft.

Inhaber einer PTB-Waffe, die diese besitzen und nicht führen, benötigen keinen Waffenschein. Hier gilt: Waffen und Munition getrennt aufbewahren, sodass Unbefugte, wie z. B. Minderjährige, nicht an die Waffe herankommen. Der Besitzer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Strafe bei Verstößen

Wer eine Waffe mit PTB-Siegel ohne den kleinen Waffenschein bei sich trägt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Der kleine Waffenschein erlaubt nicht das Führen von CO2- und Druckluftwaffen.

Kleinen Waffenschein beantragen

Jede volljährige Person, der behördlich kein Waffenbesitzverbot auferlegt wurde, kann einen Antrag auf den kleinen Waffenschein stellen. Voraussetzung für die Genehmigung des Antrags ist die Zuverlässigkeit des Antragsstellers im Sinne des Waffengesetzes. Um diese zu überprüfen, holt die Erlaubnisbehörde von verschiedenen Dienststellen, Ämtern und Behörden Auskünfte über den Antragsteller ein.

Zu diesen gehören unter anderen das Erziehungsregister, Staatsanwaltschaft und Bundeszentralregister. Fallen diese Auskünfte positiv aus und eine missbräuchliche Waffenbenutzung lässt sich nicht voraussehen, steht einer positiven Entscheidung nichts im Wege. Der Antragsteller erhält den kleinen Waffenschein, wenn er eine Verwaltungsgebühr von derzeit ca. 50 Euro für die Ausstellung hinterlegt hat.

Diese Personenkreise erhalten keinen kleinen Waffenschein

  • Nicht volljährige Personen
  • Personen, die wegen schwerer Straftaten wie Tötungsdelikte auffällig wurden
  • Personen, bei denen Verstöße gegen das Waffengesetz vorliegen
  • Personen, die wegen Drogenmissbrauch in Erscheinung traten
  • Drogenabhängige
  • Alkoholkranke
  • Medikamentenabhängige
  • Schwer psychisch kranke Menschen

Weiterhin erhalten Personen, denen die nötigen körperlichen Voraussetzungen für den geeigneten Umgang mit einer Waffe fehlen, keinen kleinen Waffenschein.

 
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