Rechtsgültigkeit eines selbstverfassten Testaments

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Wenn ein Testament mit Maschinenschrift erstellt wird, muss es vor dem Ableben unbedingt in einem Umschlag dem Notar ausgehändigt werden. Ansonsten ist in Deutschland nur die Erstellung eines eigenhändigen Testaments ohne Hilfe möglich.

Keine Schreibmaschinen oder fremde Handschriften

Wer sein Testament nicht vor dem Tod an einen Notar übergeben will, muss laut dem deutschen Recht das vollständige Dokument mit der eigenen Handschrift erstellen. Dabei darf auch keine Hilfe von Computern und Schreibmaschinen in Anspruch genommen werden.

Das Schriftstück ist in Deutschland als sogenanntes eigenhändiges Testament gemäß § 2247 BGB nicht rechtsgültig, wenn in einem Teil der Willenserklärung Maschinenschrift oder die Handschrift einer anderen Person erkennbar ist.

Ein maschinengeschriebenes Testament, das erst im Rahmen des Nachlassverfahrens von potenziellen Erben dem Notar vorgelegt wird, ist trotz einer nachweislich echten Unterschrift des Verstorbenen ungültig. Bei einer Überprüfung muss eindeutig festgestellt werden, dass der Erblasser den letzten Willen tatsächlich eigenhändig verfasst hat.

Datums- und Ortsangabe

Der deutsche Gesetzgeber empfiehlt ausdrücklich die Angabe des Datums und des Orts auf einem eigenhändigen Testament. Prinzipiell sind diese Informationen nicht unbedingt erforderlich. Um sicherzustellen, dass das Testament im Verlauf eines Rechtsstreits nach dem Tod nicht seine Gültigkeit verliert, ist die Datumsangabe wiederum unverzichtbar.

Wenn mehrere Schriftstücke vorgelegt wurden, lässt sich nur so feststellen, ob es sich tatsächlich um den letzten Willen handelt und der Erblasser seine Meinung nicht mehr geändert hat. Im Zweifelsfall versuchen die Behörden, andere Nachweise zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments zu finden. Eine Ortsangabe hilft Beamten dabei, herauszufinden, ob der Verstorbene zum angegebenen Zeitpunkt sich wirklich dort aufgehalten hat.

Wegen fehlender Orts- und Datumsangaben werden in Deutschland Testamente in vielen Fällen für ungültig erklärt, nachdem sich Zweifel am Zeitpunkt der Unterschrift nicht ausräumen ließen. Sobald nur ein einziges Schriftstück vorgelegt wird und die Rechtsgültigkeit nicht umstritten ist, besteht jedoch die Chance, dass ein letzter Wille auch ohne die Nennung des Datums wirksam ist.

Voraussetzungen und Unterschrift

Zum Zeitpunkt der Erstellung eines eigenhändigen Testaments muss der Verfasser dazu in der Lage sein, das Geschriebene selbst zu lesen. Außerdem setzt der Gesetzgeber in Deutschland die Volljährigkeit des Erblassers voraus.

Durch § 2247 BGB wird ausdrücklich empfohlen, das Testament mit dem Vor- und Nachnahmen zu unterzeichnen. Theoretisch ist es aber denkbar, dass eine andere Unterschrift für rechtsgültig erklärt wird. Entscheidend ist lediglich, ob sich mit der Unterzeichnung zweifelsfrei der Erblasser als Urheber identifizieren lässt und darüber hinaus die Ernsthaftigkeit des letzten Willens unumstritten ist.

Somit ist eine Unterschrift mit zutreffenden Kose- und Spitznamen in der Regel gültig. Um die Ernsthaftigkeit zu unterstreichen, muss die Unterzeichnung am Ende des Testaments erfolgen.

 
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