Verbraucherinsolvenzverfahren: eine Ausweg aus den Schulden

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Viele Verbraucher sind hoffnungslos überschuldet und irgendwann kommt der Zeitpunkt, an dem absehbar ist, dass die Schulden nicht mehr getilgt werden können. Bevor der Gesetzgeber die Möglichkeit der sogenannten Verbraucherinsolvenz im Jahre 1999 einführte, mussten Betroffene oft bis an ihr Lebensende die Schulden mit sich herumschleppen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet die Chance auf einen tatsächlichen schuldenfreien Neuanfang. Doch ein solches Verfahren ist mit einigem Aufwand und vielen persönlichen Einschränkungen während der Phase der Entschuldung verbunden. Außerdem stellt das Verbraucherinsolvenzverfahren auch keinen Freibrief zum Schuldenmachen dar. Der lange Weg aus dem Schuldensumpf ist also niemals ohne Stolpersteine und bedarf persönlicher Disziplin und Ausdauer. Ohne aktive Mitarbeit und Durchhaltevermögen wird es nicht funktionieren.

Die Regelungen des gesetzlichen Verfahrens zur Schuldenregulierung für Verbraucher sind recht komplex und können daher nur mit fachlicher Beratung und Hilfe zur Anwendung kommen. Überschuldete Verbraucher müssen generell zunächst abklären lassen, ob sie überhaupt für ein Verbraucherinsolvenzverfahren infrage kommen.

Nur Privatpersonen, die keine selbstständig wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen. Zudem kann kein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden, wenn es sich um Schulden aus Straftaten handeln sollte. Bei bevorstehender oder tatsächlich bestehender Zahlungsunfähigkeit kann das Verbraucherinsolvenzverfahren beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. Dies kann jedoch nicht in eigener Regie geschehen, vielmehr ist immer die Bescheinigung eine anerkannte Fachstelle notwendig.

Das kann insbesondere eine öffentliche Schuldnerberatung, eine Verbraucherberatungsstelle oder ein Fachanwalt für Insolvenzrecht sein. Bevor ein Verbraucherinsolvenzverfahren gerichtlich beantragt werden kann, muss in jedem Fall ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern durch die Fachstelle stattgefunden haben.

Bei diesem Prozedere wird versucht, die Forderungen der Gläubiger zumindest anteilmäßig zu bedienen, sodass eine Insolvenz doch noch abgewendet werden kann. In dieser Phase lassen sich viele Gläubiger auf eine niedrige monatliche Rate ein oder verzichten auf einen Teil ihrer Forderungen.

Kommt dennoch keine Einigung zustande, so gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert und das Verbraucherinsolvenzverfahren muss innerhalb einer bestimmten Frist eröffnet werden.

Nachdem ein Richter das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet hat, beginnt die sogenannte Wohlverhaltensperiode mit einer Dauer von 3 Jahren. Schuldner sind verpflichtet, den pfändbaren Anteil ihrer Einkünfte an einen Treuhänder abzutreten.

Der Treuhänder ist ein vom Gericht bestellter Vermögensverwalter und während der gesamten Wohlverhaltenszeit für die gesetzeskonforme Durchführung des Verfahrens zuständig. Der Treuhänder, meist ein Rechtsanwalt, ist auch der unmittelbare Ansprechpartner für Schuldner und Gläubiger.

Während der Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner gewisse Mitwirkungspflichten. So hat er dem Treuhänder unaufgefordert jeden Arbeitsplatz- oder Wohnungswechsel oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert mitzuteilen.

Wer als Schuldner seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nachkommt, riskiert ein Scheitern der Insolvenz. Arbeitslose Schuldner sind verpflichtet, sich um eine zumutbare Tätigkeit zu bemühen.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode kann die sogenannte Restschuldbefreiung gerichtlich erteilt werden. Damit ist amtlich festgestellt, dass keine Schulden mehr vorhanden sind.

 
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