Welche Daten die Schufa speichert, was sie damit macht und welche Rechte Verbraucher hierbei haben

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Die Schufa ist die in Deutschland führende Wirtschaftsauskunftei für Fragen der Bonität. Anteilseigner des privatwirtschaftlich organisierten Unternehmens mit Sitz in Wiesbaden sind vorwiegend Kreditinstitute. Über 85 % der Schufa-Aktien werden von Kredit- und Privatbanken sowie Instituten des Genossenschaftsbanken- und Sparkassenbereichs gehalten.

Das auf ein in den 1920er-Jahren von einem Berliner Elektrizitäts-Unternehmen entwickeltes Bonitätsprüfungs-Modell zurückgehende Grundkonzept der Schufa ist die mit Auskünften an potenzielle Kreditgeber verbundene Überprüfung der Bonität von potenziellen Kreditnehmern.

Die Möglichkeit, als Schufa-Vertragspartner durch eine Schufa-Auskunft die Bonität des Geschäftspartners zu überprüfen, wird außer von Kreditinstituten unter anderem auch von Telekommunikationsunternehmen und Handelsunternehmen, insbesondere von Versandhandelsketten, die Ratenzahlungsverträge anbieten, wahrgenommen. Jährlich werden viele Millionen Auskünfte erteilt.

Praktisch ist jeder erwachsene Deutsche und zahlreiche Unternehmen in der annähernd 943 Millionen Einzeldaten umfassenden Schufa-Datenbank erfasst.

In dieser Datei speichert die Schufa eine Vielzahl personenbezogener Angaben, die im Kontext des Geschäftsgebarens der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person stehen.

Dazu gehören neben Kontaktdaten wie Namen, Anschrift, Geburtsdatum oder Unternehmensgründungsdatum Daten wie Anzahl der Bankkonten, laufende Kreditverträge, Bürgschaften, Kreditkarten oder Leasingverträge.

Von zentraler Bedeutung für die Kreditwürdigkeit sind primär bestimmte Angaben in Verbindung mit Zahlungsstörungen. Erfasst sind dabei vornehmlich Daten zu ausstehenden Forderungen, bei denen der Schuldner unbestritten in Verzug geraten ist sowie Sachverhalte im Zusammenhang mit gerichtlich entschiedenen Ansprüchen.

Dazu können auch gerichtlich angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen wie Insolvenzverfahren oder eidesstattliche Versicherungen gehören. Kein Gegenstand der Datensammlung und der Schufa-Auskunft sind dagegen Angaben zum Vermögen oder Einkommen sowie zum Beruf des Gespeicherten.

Die Schufa legt ihre Datensammlung aufgrund von Daten an, die sie von ihren Geschäftspartnern erhält. Daneben wird der Datenbestand durch die Aufnahme von Angaben aus amtlichen Verlautbarungen und öffentlichen Verzeichnissen ergänzt.

Erfasste Negativ-Daten wie Angaben über ausstehende Forderungen müssen nach Erledigung dieser Forderungen gelöscht werden. In der Regel erfolgt diese Löschung drei Jahre nach Beendigung des Forderungsanspruches.

Teil einer Schufa-Auskunft kann auch die Mitteilung des sogenannten „Score-Wertes“ sein. Darunter ist ein auf eine konkrete Vertragsanbahnung ausgerichteter Prognosewert zwischen 0 und 100 Prozentpunkten zu verstehen, der dem Überprüften aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten statistischen Gruppe zugeordnet wird.

So könnte zum Beispiel eine Person, die selbst keine Negativ-Einträge wegen ausstehender Zahlungsverpflichtungen hat, einen niedrigen, die Bonität verringernden Score-Wert bekommen, weil sie zu einer statistischen Konsumenten-Gruppe gehört, bei der Zahlungsstörungen häufig(er) sind.

Bei der Schufa kann die Nichtweitergabe des Score-Wertes verlangt werden. Doch ein solcher Widerspruch kann in vielen Fällen wirtschaftliche Nachteile haben. Ein über Kreditvergabe oder Ratenzahlungsantrag entscheidender Sachbearbeiter wird die Verweigerung der Weitergabe des Score-Wertes im Zweifel als Hinweis auf mangelnde Kreditwürdigkeit deuten.

Das Gleiche gilt für die ebenfalls umstrittene, in der Vergangenheit mehrmals die Gerichte beschäftigende und in Folge modifizierte Schufa-Klausel. Durch diese Klausel erklärt sich der Unterzeichnende, zum Beispiel bei Kreditverträgen, mit der Weitergabe relevanter Daten an die Schufa bereit.

Zwar muss der Klausel nicht zugestimmt werden, doch birgt hier die Nichtzustimmung die Gefahr eines Nichtzustandekommens des angestrebten Vertrages.

Eine Sonderform der Schufa-Auskunft ist die Selbstauskunft. Jeder Erfasste hat das ihm nach dem Bundesdatenschutzgesetz zustehende Recht, einmal im Jahr kostenlos Auskunft über die ihn betreffenden Schufa-Daten zu erlangen.

Überdies kann er jederzeit kostenpflichtig Einblick in seine Datei erhalten. Ein gelegentlicher Abgleich ist empfehlenswert, da so etwaige Fehler bemerkt werden. Bei Vorliegen von Fehlern kann der Betroffene gemäß Bundesdatenschutzgesetz die Korrektur, Löschung oder Sperrung der falschen Angaben verlangen.

 
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