Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

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Niemand gerät gerne in die Situation, dass sie oder er gepfändet wird. Dennoch gibt es unterschiedliche Umstände und Ereignisse im Leben, die nicht vorhersehbar sind und finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen. Doch was nicht alle wissen: Jeder Kontoinhaber hat das Recht und den Anspruch, dass er sein Gehaltskonto respektive Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umschreiben lässt.

Das Pfändungsschutzkonto – oder auch P-Konto – hilft den Verbraucher*innen in schweren finanziellen Zeiten.

Jeder Bürger hat das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto

Das Pfändungsschutzkonto – oder auch P-Konto genannt – ist ein Girokonto, das letztlich denselben Nutzen mit sich bringt, nur der Name ist anders. Und auch der Schutz ist gewährleistet. Bei dem P-Konto schützt die Bank den Betrag von 1.252,64 Euro pro Kalendermonat. Das bedeutet, dass dieser Betrag nicht gepfändet wird.

Des Weiteren gibt es weitere Beträge, wie etwa das Kindergeld, das auf Nachweis freigegeben werden kann, sodass sich die Summe des geschützten Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto erhöht.

Die neuen Richtlinien seit dem 1. Januar 2012

Das P-Konto dient seit dem 1. Januar 2012 als Schutz für die Verbraucher*innen vor etwaigen Pfändungen. Bei einem „normalen“ Gehalts- oder Girokonto gibt es keine Schutzwirkung mehr. Selbst Sozialleistungsempfänger erfahren nur noch mit dem Pfändungsschutzkonto einen Schutz vor der Pfändung.

Früher reichten Kontoinhaber vor Gericht oder der Behörde einen Antrag für einen monatlichen Freibetrag ein, den somit der Gläubiger nicht pfänden durfte. Nun funktioniert die Sache einfacher – mit dem P-Konto schützt die Bank automatisch den monatlichen Betrag von 1.252,64 Euro.

Den monatlichen Freibetrag von 1.252,64 Euro darf der Gläubiger nicht pfänden. Kindergeld oder weitere Beträge können hinzugerechnet werden. Hier benötigt der Kontoinhaber jedoch einen gesonderten Nachweis darüber. Es ist auch möglich Teile des Guthabens, welche dem Kontoinhaber überbleiben, in das nächste Monat zu transferieren. Somit können Verbraucher sogar ein kleines Polster ansparen, das der Gläubiger nicht pfänden darf. Fakt ist – der Gläubiger erhält nur dann etwas von dem Guthaben, sofern der Beitrag von 1.252,64 Euro überstiegen wird. Jeder Bürger hat das Recht auf ein sogenanntes P-Konto.

Auch die Umwandlung von einem Girokonto in ein P-Konto erfolgt kostenlos und muss auf Wunsch des Kunden durchgeführt werden.

 
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